Französische Grenzgänger in die Schweiz

Optionsrecht in der Krankenversicherung


Ausgangslage

2002 haben der französische Staat und die Schweiz den Grenzgängern in die Schweiz ein Optionsrecht eingeräumt, das - abweichend vom Grundsatz in der EU - auch die Wahl einer Krankenversicherung in Frankreich zulässt.

Nach einer Gesetzesänderung 2014 steht Grenzgängern, die sich für Frankreich als Land ihrer Krankenversicherung entscheiden, nur noch die staatliche Krankenversicherung CMU zur Verfügung.

Finanzierung

Die Beiträge für die französische Einheitskasse für Grenzgänger belaufen sich auf 8% des steuerbaren Einkommens (RFR), reduziert um einen Pauschalabzug von 9‘601 Euro. Neben den Beiträgen für die eigentliche Krankenversicherung können die Contribution sociale généralisée (CSG) und die Contribution au remboursement de la dette sociale (CRDS) anfallen.

Das KVG hingegen wird mit sogenannten Kopfprämien finanziert. Diese sind einkommensunabhängig und werden von den einzelnen Krankenversicherern für Erwachsene, Kinder und Jugendliche jährlich neu berechnet.

Das schweizerische System mit Kopfprämien kann vorteilhaft sein. In die Beurteilung müssen die familiäre Situation, die Höhe des Einkommens und dessen Entwicklung in der Zukunft einbezogen werden.

Die Möglichkeiten zum Wechsel des Systems sind sehr begrenzt. Es benötigt ein neues Optionsrecht.

Gerne helfen wir Ihnen, wenn Sie Fragen zur neuen Situation haben und eine auf Ihre Bedürfnisse angepasste Lösung suchen.

Wo sind Behandlungen versichert?

Grenzgänger, die nach KVG versichert sind, haben in der Schweiz Anrecht auf Versicherungsleistungen, wie sie in der Schweiz für eine Person mit Wohnsitz Schweiz im KVG geregelt sind, und bei Behandlungen in Frankreich, wie sie dort üblich sind (régime général, bzw. régime local). Es gelten die jeweiligen Bestimmungen über die Kostenbeteiligungen und Leistungslimiten.

Dieses Behandlungswahlrecht ist für Grenzgänger, die der CMU unterstellt sind, nicht garantiert. Für sie sind in der Schweiz in der Regel nur Behandlungen in Notfällen versichert.

Wechsel der Anbieter

Bei einer Jahresfranchise von CHF 300 - sie kann für Grenzgänger nicht erhöht werden - kann die Grundversicherung nach schweizerischem Recht halbjährlich bei einem anderen (günstigeren) Krankenversicherer platziert werden.

Die Zusatzversicherer müssen sorgfältig gewählt werden. Die Aufnahme hängt vom Gesundheitszustand ab. Und der Weiterführung bei Arbeitsaufgabe in der Schweiz muss Beachtung geschenkt werden.

Versicherungspakete

Die Lücken der sozialen Grundversicherung können mit Zusatzprodukten gefüllt werden. Es werden Ergänzungsversicherungen benötigt, welche die Leistungen der beiden Länder optimal im ambulanten und stationären Bereich ergänzen. Es ist zudem zu beachten, dass diese Leistungen im Pensionsalter weiterversichert werden können und auch im früheren Erwerbsland garantiert sind.

Weitere Informationen

Gerne beraten wir Sie, wenn Sie schon Grenzgänger oder Grenzgängerin sind oder demnächst in Frankreich wohnen, bzw. neu in der Schweiz arbeiten.